Kürzlich hat das Bundesministerium für Justiz und Verbraucherschutz seinen ersten Entwurf zur Umsetzung der kontroversen EU-Urheberrechtsreform vorgelegt. An das heiße Eisen der Uploadfilter-Regelung in Artikel 17 hat sich das Ministerium noch nicht herangetraut, vermutlich weil die vollmundigen Versprechen der Bundesregierung, bei der Umsetzung auf Uploadfilter zu verzichten, doch nicht so leicht einzuhalten sind. Kern des Gesetzesentwurfs ist stattdessen der Artikel 15 der Richtlinie, das Leistungsschutzrecht für Presseverleger. Aber auch dieser Artikel hat es in sich und könnte eure Möglichkeit, Memes oder andere Ausschnitte aus Presseveröffentlichungen zu posten, massiv einschränken. Besonders der Vorschlag, dass Vorschaubilder bis zu einer Größe von 128×128 Pixeln und Video-Ausschnitte bis 3 Sekunden erlaubt sein sollen, haben bereits für viel Spott gesorgt.
Bis Freitag, den 31. Januar 2020, kannst du diesen Gesetzesentwurf kommentieren! Hier steht, wie es geht. Wichtig ist dabei vor allem: Höflich bleiben und in Ruhe erklären, warum du von dem Gesetz betroffen bist. Betreibst du zum Beispiel ein Diskussionsforum? Editierst du die Wikipedia? Kommentierst du auf YouTube oder Twitch die Nachrichtenlage? Oder bist du einfach besorgt um die Informationsfreiheit im Netz? Hier kannst du meine Antwort herunterladen. Ich habe mich zu allen Aspekten des Entwurfs geäußert, also nicht nur zum Leistungsschutzrecht, sondern auch zu den Regelungen zu Bildung, Wissenschaft und Vergütung der Urheber*innen. Das ist aber nicht nötig: Statt 12 Seiten kannst du auch auf einer Seite knapp erklären, was du von dem Gesetzesentwurf hältst. Deine Stellungnahme muss bis 31. Januar als PDF an konsultation-urheberrecht@bmjv.bund.de eingehen und wird danach vom Bundesjustizministerium online veröffentlicht, es sei denn, dass du dem explizit widersprichst.
Vom Artikel 17 bleiben wir vorerst noch verschont, dafür soll es bei der Umsetzung des wieder und wieder gescheiterten Leistungsschutzrechts für Presseverleger umso schneller gehen. Im Gegensatz zu allen anderen Regelungen aus der Richtlinie soll das Leistungsschutzrecht nicht erst im Juni 2021, sondern sofort nach Verabschiedung des jetzt veröffentlichten Gesetzesentwurfs in Kraft treten. Laut Bundesjustizministerium sei diese Eile deshalb geboten, weil der Europäische Gerichtshof das ehemalige deutsche Leistungsschutzrecht im September für nicht anwendbar erklärt hat. Besonders überzeugend ist das aber nicht, wenn man bedenkt, dass die Verlage bisher am Leistungsschutzrecht ohnehin keinen Cent verdient haben. Die Ausgaben für endlose Rechtsstreitigkeiten haben die Einnahmen aus dem Leistungsschutzrecht jedes Jahr deutlich überstiegen. Es ist also völlig unverständlich, warum Springer und co. nicht noch ein Jahr auf das Leistungsschutzrecht warten können sollen. Spekulationen, ob die Verlegerverbände im Hintergrund ihre Muskeln spielen lassen, während diverse Zeitungen den Leistungsschutzrecht-Fanboy Axel Voss (CDU) derzeit mit einer Reihe von Gefälligkeitsartikeln abfeiern, seien jedem selbst überlassen.
Soweit dies durch das Gesetz möglich ist, hat der Schöpfer auf das Copyright und ähnliche oder Leistungsschutzrechte zu seinem Werk verzichtet.