LuxLeaks-Urteil gegen zwei Whistleblower widerspricht Absicht des Gesetzgebers, fehlerhafte Zitierung der Richtlinie zu Geschäftsgeheimnissen
Statement von Jean-Marie Cavada, Sergio Cofferati, Laura Ferrara, Constance Le Grip und Julia Reda
Brüssel, 1. Juli 2016
Mitglieder des Europäischen Parlaments, die am Entwurf der Richtlinie zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen beteiligt waren, melden schwerwiegende Bedenken wegen der Fehlinterpretation der Richtlinie im Urteil zum „LuxLeaks“-Prozess vom 29. Juni 2016 an.
Obwohl unstrittig ist, dass Antoine Deltour mit seiner Veröffentlichung im öffentlichen Interesse handelte, zieht das Urteil die kürzlich von der EU verabschiedete Richtlinie zu Geschäftsgeheimnissen heran, um festzustellen, dass die in der Richtlinie enthaltene Ausnahme für Whistleblowerschutz in seinem Fall nicht gelte. Deltour wurde zu 12 Monaten Haft auf Bewährung und 1500€ Strafe verurteilt.
Es ist beunruhigend, dass das Gericht, entgegen dem gesetzlichen Rückwirkungsprinzip, bei seinem Urteil eine Richtlinie zu Ungunsten des Angeklagten heranzieht, die zum Zeitpunkt der vorgeworfenen Tat nicht in Kraft getreten war. Bis heute ist sie noch nicht in Luxemburger Recht umgesetzt.
Die an der Gestaltung der Richtlinie zum Geschäftsgeheimnisschutz beteiligten Abgeordneten halten es für notwendig, klarzustellen, dass das Gericht eine falsche Fassung der Richtlinie für das Urteil herangezogen hat. Die beteiligten Abgeordneten haben in den Verhandlungen darauf abgezielt, die Ausnahmeregelung zum Schutz von Whistleblowern gerade mit Blick auf Fälle wie den von Deltour weiter zu fassen, um auch die Veröffentlichung von unethischem Verhalten abzudecken. Die im Urteil zitierte Formulierung entspricht nicht der endgültig verabschiedeten Version der Richtlinie.
Aus diesem Grund entspricht auch die Interpretation der Absicht des Gesetzgebers im Urteil nicht der Realität. Der Fall „LuxLeaks“ sollte uns daran erinnern, dass die Ausnahmeregelung zum Schutz von Whistleblowern in der Richtlinie zu Geschäftsgeheimnissen nicht ausreicht. Sie darf nur als erster Schritt dienen, dem weitere Schritte für einen europaweiten einheitlichen Whistleblowerschutz folgen müssen.
Zu diesem Zweck diskutiert das Parlament weiterhin den Whistleblowerschutz. Für den 6. Juli ist in der Plenarsitzung in Straßburg daher eine Aussprache geplant.
Soweit dies durch das Gesetz möglich ist, hat der Schöpfer auf das Copyright und ähnliche oder Leistungsschutzrechte zu seinem Werk verzichtet.